Nachdem ich als Nachbar bereits zum dritten Mal Bauarbeiten auf der Tennisanlage Tivoli an der Oettingenstraße wahrgenommen hatte, suchte ich nach Informationen im RatsInformationsSystem der Stadt, bei den Referaten, in den Druckmedien und im gesamten Internet. Am Geländezaun gab es keine vorgeschriebene Bautafel. Wegen dieser Erfolglosigkeit wandte ich mich am 2. Juni 2019 mit einer E-Mail an die Bürgerberatung des Oberbürgermeisters und an den Bezirksausschuss mit der Bitte um Auskünfte zu sieben Fragen.
Der Bezirksausschuss hat bislang nicht reagiert. Die Antwort der Stadtverwaltung trägt das Datum 4. Juli 2019 und ist mir am 18. Juli 2019 als Brief zugestellt worden. Wichtigster Inhalt des Schreibens ist, dass die Bauarbeiten ohne Genehmigung erfolgt waren. Üblicherweise wird ein illegal errichtetes Bauwerk ohne vorliegende öffentlich-rechtliche Baugenehmigung als Schwarzbau bezeichnet. Im Folgenden zitiere ich Inhalte des Antwortschreibens und bewerte diese mit begründeten Meinungen und Vermutungen.
Mein Schreiben bezog sich nicht auf das Interimsschulgrundstück mit der Flurnummer 1189/0, sondern auf das Grundstück mit den Bauarbeiten und der Flurstücksnummer 1189/1, für das 2014 keine Interimsnutzung genehmigt worden war. Der Verfasser aus dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung hatte diese zweifel- oder fehlerhafte Nummernangabe zum Grundstück vermutlich beabsichtigt oder übersehen, dass seine Aussage zu Frage 5 keine Interimsnutzung beinhaltet.
Ziel soll die Verbesserung der Pausenhofqualität sein. Das ist eindeutig eine schulische Nutzung auf einem Grundstück, das nicht zur Interimsmaßnahme gehört. Außerdem geht es um eine befristete Maßnahme, deren Qualität nicht verbessert werden muss, weil sie zeitlich begrenzt und vorübergehend ist. Die Containerschule ist seit vier Jahren ohne ein Fußball-Kleinfeld ausgekommen, und in zwei Schuljahren ist die Interimsphase ohnehin beendet.
Verbesserungen werden der Schülerschaft gerne gegönnt, aber nicht mit Verstärkung der Lärmbelastung für Anwohner. Dem Referat für Bildung und Sport scheinen neben der Bauordnung auch Lärmschutzverordnungen nicht bekannt zu sein. Soccer Five hört sich modern und intelligent an, ist aber nichts anderes als ein lärmender Bolzplatz. Ein nicht genehmigter, neuer Bolzplatz für Schüler auf dem Grundstück 1189/1 ist nicht mit einem genehmigten, traditionellen und leisen Tennisplatz vergleichbar.
Zudem scheint das Referat nicht über das von der Europäischen Union geplante Verbot von Mikroplastik informiert zu sein, sonst wäre bei dem Schwarzbau kein künftig unzulässiger Kunstrasen verwendet worden. Kostenfreie Nutzungsmöglichkeiten von Wiesenflächen zum Ballspielen befinden sich mit einminütiger Fußwegentfernung im Englischen Garten. Heutzutage demonstrieren Schüler für eine natürliche Zukunft. Das Schulreferat der Stadt errichtet aber eine Kunststofffläche, um Qualität für Schüler zu verbessern. Das passt nicht zusammen.
In meinen Augen ist dieser Kunststoff-Draht-Käfig noch hässlicher als die Container. Pausenhofqualität kann nicht verbessert werden, weil das Grundstück nicht zum Pausenhof der Schule gehört. Einige Meter dahinter fährt die Trambahn, dann kommen Theodorparkstraße und Eisbach. Die Häuserzeile am Eisbach ist durch die Laubbäume verdeckt. Geräusche auf dem Interimsgelände werden aber durch die kurze Entfernung und die Hauptwindrichtung in den Wohnungen als Lärmstörungen wahrgenommen.
Sieht man den Neubau des Fußball-Kleinfelds als Sportanlage, dann gilt nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ein Mindestabstand von 85 Metern zur Wohnbebauung. Die Spielfeldmitte ist ungefähr 65 bis 75 Meter von den benachbarten Wohnungen entfernt und liegt in der Hauptwindrichtung. Die kürzeste Entfernung zwischen Spielfeldrand und dem nächsten Wohngebäude beträgt etwa 40 Meter. Die Wiederherstellung des traditionellen Tennisplatzes hätte aber einen Altanlagenbonus mit geringeren Abständen.
Stadtverwaltung, Öffentlichkeit und Nachbarn wären ohne mein Schreiben vermutlich von der Rechtmäßigkeit des Baus ausgegangen. Durch meine Veranlassung musste die Lokalbaukommission feststellen, dass eine Genehmigung notwendig ist. Der bereits erfolgte Bau ist kein Grenzfall, sondern ein Schwarzbau. Für den Tatbestand Bauen ohne Baugenehmigung sind Beseitigung, Nutzungsuntersagung und Bußgelder vorgesehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Genehmigung bewusst oder versehentlich nicht eingeholt worden ist.
Artikel 55 der Bayerischen Bauordnung beinhaltet, dass eine Änderung von Anlagen der Genehmigung bedarf. Artikel 57 besagt, dass folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung verfahrensfrei sind: „Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, …” Zudem werden “Kinderspiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätze” genannt. Der Schwarzbau am Tivoli ist hingegen keine Anlage in Gärten und zur Freizeitgestaltung, sondern eine Anlage zur schulischen Nutzung.
Eine Verbesserung der Pausenhofqualität hat nichts mit Freizeit zu tun. Pausen sind keine Freizeitgestaltung, sondern Teile des Schulbetriebs mit Anwesenheit auf dem Schulgrundstück und Beaufsichtigung. Die schulische Nutzung ist in der Bauordnung und im Baugesetz § 35 Bauen im Außenbereich nicht beinhaltet. Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig und kein Grenzfall. Für einen nachgereichten Bauantrag fehlt die Voraussetzung der künftigen schulischen Nutzung im Rahmen der 2014 erteilten Interimsgenehmigung, weil diese das Grundstück nicht betrifft (siehe Frage 5).
Frage 1: Warum gibt es keine Bautafel und keine Informationen zu den Bauarbeiten in den Mitteilungen der Stadt und in den Druckmedien?
Die Ausgangslage der Genehmigungsfreiheit war vermutlich ein Wunschgedanke, aber kein in der Bauordnung feststellbarer Inhalt. Die schulische Nutzung im Außenbereich sollte wohl mit Vorsatz und ohne Rechtsgrundlage auf ein weiteres Grundstück ausgedehnt werden.
Frage 2: Welche rechtlichen Grundlagen haben die Bauarbeiten auf dem nicht städtischen Grundstück außerhalb der Flurnummer 1189/0?
Es geht nicht um den Umbau einer Sportfläche, sondern um einen Neubau. Dieser kann nicht eingestellt werden, weil er bereits fertiggestellt worden ist. Sportflächen stellen unterschiedliche Lärmbelastungen für Anwohner dar, wobei ein Bolzplatz sicherlich ein Höchstmaß im Vergleich mit anderen Sportarten bewirkt. Und wenn es nur zwei Schülern spontan einfallen würde, Tore schießen zu üben, dann müssten sich Nachbarn Zurufe und Anfeuerungen in der Wohnung anhören, so wie bereits bei Tischtennisplatten und lärmenden Spielen im befristet genehmigten Pausenhof. Dort ist nach meiner Wahrnehmung bislang nichts zur Vermeidung von überflüssigem Schülerlärm unternommen worden, z. B. Untersagung, Verhinderung und Ordnungsmaßnahmen bei die Nachbarn störendem Geschrei.
Frage 3: Welche Vereinbarungen hat die Stadt mit dem Grundbesitzer getroffen?
Die Frage wird nicht beantwortet. Das ist nicht im Sinne einer transparenten Verwaltung. Wichtig wären die Inhalte des Überlassungsvertrags zu Zeiträumen, Bedingungen oder Zugeständnissen nach der Interimsphase. Der Vertrag wurde vom Referat geschlossen, obwohl das Grundstück 2014 nicht für die schulische Nutzung genehmigt worden war und zum Außenbereich gehört (siehe Frage 5).
Frage 4: Entspricht der Bau mit einer nur zweijährigen Nutzungsmöglichkeit den Haushaltsgrundsätzen wie vorherige Bewilligung, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit?
Meine Frage wird wieder nicht beantwortet. Es ist davon auszugehen, dass der Platz schätzungsweise, mindestens 30.000 Euro gekostet hat. Diese Aussage zur Frage ist mir nicht verständlich, weil ich die Entfernung des Tennisplatzbelags, Bodenarbeiten auf dem Grundstück und Fundamentarbeiten im Sinne einer in den Boden eingebrachten Umrandung aus der Wohnung beobachtet und fotografiert habe.
Der Schwarzbau stellt nicht nur nach meiner Meinung, sondern wegen der wahrscheinlichen Beseitigung und des Wiederaufbaus an anderer Stelle eine Verschwendung von Arbeitsleistungen und Geld dar. Der Soccer-Five-Platz ist 2019 und die schulische Interimsnutzung auf diesem Grundstück 2014 nicht genehmigt worden (siehe Frage 5). Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, z. B. wie in dieser Angelegenheit Bauordnung, Baugesetz und Lärmschutz.
Frage 5: Entspricht der Bau auf dem privaten Grundstück der Oettingenstraße 74, das nach Geodatenonline und BayernAtlas außerhalb der Flurnummer 1189/0 liegt, der 2014 genehmigten Interimsmaßnahme für das städtische Grundstück?
Mit dieser Antwort wird der Schwarzbau außerhalb der genehmigten Interimsnutzung und entgegen der Außenbereichssatzung eingeräumt. Das illegale Bauwerk befindet sich auf einem Grundstück im Außenbereich, das für die schulische Nutzung nach geltendem Recht nicht möglich ist.
Frage 6: Beabsichtigt die Stadt weitere Bauten auf der Tennisanlage Tivoli an der Oettingenstraße 74-80?
Die Frage zielt nicht auf Anträge und Planungen, sondern auf die Beendigung der Interimsmaßnahme. In München ist allgemein bekannt, dass die Not für Schulrenovierungen mit Auslagerung und die Grundstücksspekulation für den Luxusbereich hoch sind. Beides trifft für die Grundstücke der Tennisanlage Tivoli mit städtischen und privaten Eigentümern zu.
Frage 7: Beabsichtigt die Stadt nach Beendigung der Interimsmaßnahme eine „anschließende Belegung durch weitere Schulen“, wie es in der Schulbauoffensive beinhaltet ist?
Die Stadt hält es sich offen, die Interimsmaßnahme zu beenden oder zu verlängern. Das widerspricht dem Sinn der zeitlich befristeten Maßnahme auf dem Grundstück im Außenbereich. Städtische Genehmigungen sind nach dieser Aussage Willkürakte, die jederzeit verändert werden können.
Zusammenfassung
Der Schwarzbau am Tivoli ist entweder ein Versagen des verantwortlichen Referats für Bildung und Sport oder eine vorsätzliche Täuschung der Öffentlichkeit über die Rechtmäßigkeit. Zudem wurde dieselbe Vorgehensweise wie beim Standplatz für die Container wiederholt, indem die Nachbarn einfach vor vollendete Tatsachen gestellt worden waren. Vermutlich hat das Schulreferat den Schwarzbau beabsichtigt, weil allseits bekannt ist, welche Widerstände Bolzplätze neben Wohnungen auslösen. Wahrscheinlich geht es nicht um eine Verbesserung für Schüler und um Pausenhofqualität, sondern um einen Beitrag zur Verlängerung der Interimsnutzung und zur Verhinderung der Wiederherstellung des Tennisplatzes.
Nach der Bayerischen Bauordnung muss dieser Schwarzbau, wie bei privaten Schwarzbauten üblich, beseitigt werden. Jegliche Nutzung ist mit Bußgeldandrohung zu untersagen. Der vorherige Zustand ist wiederherzustellen. Die Verantwortlichen müssen Bußgeld zahlen und für den Schaden haften. Rechtlich darf es keinen Unterschied zwischen privaten Bauherren und einem städtischen Referat mit einem nachgereichten Bauantrag geben. Ich weise darauf hin, dass eine nachgereichte Genehmigung des Bauantrags nicht möglich ist, weil die Voraussetzung für die schulischen Interimsnutzung des Grundstücks im Außenbereich nicht gegeben ist. Die Interimsmaßnahme wurde 2014 nur für das städtische Grundstück mit der Flurnummer 1189/0 genehmigt. Somit besteht Genehmigungspflicht, aber keine Genehmigungsfähigkeit für die schulische Nutzung.
Es wäre nicht gerechtfertigt, wenn die Lokalbaukommission als Teil des Referats für Stadtplanung und Bauordnung dem Referat für Bildung und Sport einen Schwarzbau nachträglich genehmigen würde. Städtische Dienststellen würden sich untereinander entgegen der rechtlichen Vorgaben verhalten. Mit der Regierung von Oberbayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr gibt es übergeordnete Behörden, die für die Rechtmäßigkeit von Bauvorhaben und für die Durchführung der Bayerischen Bauordnung, des Baugesetzbuches und der Sportanlagenlärmschutzverordnung verantwortlich sind.
Aus diesen Gründen werde ich die städtischen und staatlichen Behörden um Nutzungsuntersagung und Beseitigung des Fußball-Kleinfelds bitten und eine Privatklage erwägen.
Link zur Chronik des Tivoliskandals
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