Magazin für Fotobücher, Fotostrecken,
Fotoalben, Geschichten und Ausnahmen
Altbayerische Onlineschau
Magazin für Fotobücher, Fotostrecken,
Fotoalben, Geschichten und Ausnahmen
Altbayerische Onlineschau
Aktualisiert am 13. April 2023
Finstere Mächte versuchen meine Arbeit für Tivolifoto zu behindern. Zuerst nehmen sie den Anwohnern am Tivoli eine 90jährige, alteingesessene, verträgliche Sportanlage in einer Allgemeinen Grünanlage weg, dann schleichen sie sich mit Lärm durch Fenster und dringen in Gehörgänge und Gehirne vor, um dort Schaden anzurichten. Das ist meine, aber nur eine Seite des Tivoliskandals. Die andere Seite argumentiert, dass sie zwischenzeitlich Platz für Schulauslagerungen braucht, die selbstverständlich nicht langfristig sind.
Stimmt dann ein Finger unter Zwang und wegen zeitlicher Begrenzung zu, wird gleich die ganze Hand genommen. Erweiterungen werden gebaut. Auf Nachbarn wird keine Rücksicht mehr genommen. Der Schwarzbau einer Socceranlage soll heimlich untergeschoben werden, bis ein aufmüpfiger Zwergerl-Nachbar den mächtigen Stadt-Riesen zwingt, einen Bauantrag zu stellen. Es geht aber nur zweitrangig um das Bauwerk, sondern mehr um die lärmintensive Nutzung.
Da heißt es in Bayern schnell: Jetzt hat er wieder zugeschlagen, der böse, zugezogene Preißn-Nachbar, der gegen Lärm klagt, z. B. gegen Kirchenglocken, Misthaufengockel, Biergärten. Der Unterschied ist nur, dass ich schon vorher am Tivoli war und kein Preiß, sondern ein Stammesbayer bin. Diesmal ist der böse Nachbar die Stadt mit ihren Räten und Referaten.
Das Problem war entstanden, weil Rot-Grün in München bei der Stadtregierung und Stadtverwaltung versagt hat. Die Polit-Preißn im Stadtrat und ihre Helfershelfer in den Referaten ließen nämlich bis 2014 die Schulen vergammeln. Seitdem gibt es in München den Pfui-Deife-Ausdruck „Schulbauoffensive“ und rücksichtslose Vorgehensweisen gegen Stadtbewohner, wobei die Tennisanlage Tivoli zu den Opfern gehört.
Hierzu beinhaltet die übersetze englische Wikipedia: „Eine Offensive ist eine militärische Operation, die durch eine aggressive Projektion von Streitkräften versucht, Territorium zu besetzen, ein Ziel zu erreichen oder ein größeres strategisches, operatives oder taktisches Ziel zu erreichen.“ Die Schulbauoffensive von Stadtpolitik und Stadtverwaltung ist somit eine aggressive Strategie von Stadträten und Referatsmitarbeitern, die sich gegen Stadtbewohner richtet. Besser kann man den Skandal am Tivoli nicht beschreiben.
Hinzu kommt, dass sich die Stadtverwaltung nicht an den eigenen Flächennutzungsplan hält. Das Grundstück mit der Socceranlage befindet sich nämlich im Außenbereich in einer Allgemeinen Grünanlage, die als Regionaler Grünzug in Zusammenhang mit den Isarauen und dem Englischen Garten steht. Dort haben Kunstrasen sowie Metall- und Kunststoffumrandung nichts verloren. Der Sand des Tennisplatzes war 90 Jahre alt und ein Naturprodukt.
Nicht nur die Stadt selbst, sondern auch die Schule befolgt die städtischen Vorgaben nicht. Sie betreibt Käfighaltung mit Versuchskaninchen auf Kunstrasen mit Kunststoff-Metall-Rahmen. Die Schüler werden für den Versuch benutzt, ob es bei Mannschaftssport ohne Abstand und mit Körperkontakt zu Infektionen kommt. Die Versuche erfolgen nicht nur in den Pausen und der Ganztagsbetreuung, sondern auch während der Unterrichtzeit und in der Freizeit danach. Somit hält sich die Schule nicht an die Nutzungszeiten in der Betriebsbescheinigung des nachträglichen Bauantrags. Pandemiebedingte Veränderungen hätten vom Schulreferat genehmigt und im Bauantrag festgehalten werden müssen. Stattdessen ist die Ausweitung mit beliebigen Zeiten erfolgt.
Bisher habe ich den Tivoliskandal ein wenig bei den Tivoligeschichten versteckt, jetzt muss aber daraus ein Hauptbeitrag innerhalb meines Fotoangebots werden. Das ist mir unangenehm, leider werde ich dazu gezwungen. Viel lieber hätte ich Ende 2020 für ein schönes Fotobuch oder ein umfangreiches Fotoalbum gearbeitet. Natürlich wären mir Beiträge mit Anderen-Freude-Schenken und Mich-selbst-Freuen lieber als über Klagen zu schreiben. Die offensiven Streitkräfte meiner Wahlheimat München haben mir aber keine Wahl gelassen. Deshalb musste ich schon vor dieser Klage die folgenden Beiträge veröffentlichen:
Die Klage zum Skandal am Tivoli wurde wegen der städtischen Sich-Selbst-Genehmigung für die Socceranlage notwendig. Ich konnte nicht anders, als mir juristisches Wissen anzueignen, um rechtlich gegen den Skandal vorzugehen. Selbstverständlich ist es etwas leichtgläubig von mir, anzunehmen, mit meiner Klage ohne Rechtsanwalt Erfolg zu haben. Hinzu kommt das finanzielle Risiko des Klageverfahrens. Ich muss aber so vorgehen, um meinen bisherigen Weg glaubwürdig und entschlossen zu verfolgen – um mir selbst treu zu bleiben.
Eine Woche nach dem Versenden der Klageschrift teilte mir das Verwaltungsgericht München die Annahme meiner Klage ohne Rechtsanwalt mit. Im Vorfeld hatte ich mir als Mitglied die Hilfe vom Münchner Mieterverein erwartet. Ich bat um eine Online-Beratung und um Deckungszusage für das Klageverfahren. Beides wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Mieterverein nur Rechtsschutz für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit Vermietern vermitteln und beraten kann, nicht beim Verwaltungsgericht. Ich verwies auf die Satzung mit dem Zitat, dass der Mieterverein „in allen ihr Miet- bzw. Pachtverhältnis berührenden Fragen und wohnungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Vermietern, Kommunen, Genossenschaften, Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen“ zuständig sei.
Mein Verein rechtfertigte sich, nur mietrechtliche und nicht baurechtliche Angelegenheiten zu umfassen. Das heißt also: Irgendwer darf vor meiner Mietwohnung irgendwas Lärmendes bauen, das mich in meinen Rechten und Freiheiten als Mieter beschränkt, ohne dass der Mieterverein aktiv wird. Nachbarschaftslärm gehört zu den wohnungsrechtlichen Angelegenheiten. Der gemeinnützige Mieterverein München verhält sich mit dieser Ablehnung schlimmer als kommerzielle Versicherungsunternehmen. Ein solcher Verein ist nicht empfehlenswert, sondern überflüssig und eine Gefahr für Mitglieder, weil sie auf den Schutz vertrauen. Im Grundpaket einer Rechtschutzversicherung wäre mein Klageverfahren laut Mitteilung beinhaltet gewesen.
Ich kündigte natürlich Ende 2020 die Mitgliedschaft und Lastschrift fristlos. Der Verein bestand aber auf den Mitgliedsbeitrag für 2021. Das spricht für sich. Dieses Verhalten ist nicht gemeinnützig, sondern selbstnützig. Die Vertragsverlängerung gleicht dem Verhalten von habgierigen Mobilfunkanbietern. Nebenbei bemerkt war die 1. Vereinsvorsitzende noch bis vor kurzem die Leiterin des für die schwarzgebaute Socceranlage zuständigen Schulreferats. Pfui Deife!
Vor lauter Sumpf, Lärm und Ärger hätte ich fast vergessen, um was es bei Tivolifoto und in diesem Beitrag eigentlich geht. Ich möchte unterhalten, aber auch kritisch informieren. Jetzt kommt zur Zäsur noch ein Fensterblick mit der hässlichen Socceranlage neben den nicht minder greislichen Containern und dann gibt es nur mehr Sachlichkeit.
Der nachfolgende HTML-Text wird auch im DOCX-Format für Word und als PDF-Datei angeboten.
An das
Bayerische Verwaltungsgericht München
Bayerstraße 30
80335 München
Datum 9.12.2020
Betreff
Aufhebung des Bescheids der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission, Blumenstraße 19, 80331 München, vom 12.11.2020, Aktenzeichen: 602-1.2-2020-1942-21
Klage
des Josef Maria Wagner, Karolinenstraße 6, 80538 München
– Kläger –
gegen
die Landeshauptstadt München, Marienplatz 8, 80331 München
– Beklagte –
wegen Baugenehmigung gem. Art. 59 und Art. 68 Bayerische Bauordnung (BayBO) im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Oettingenstraße 74, Flurnummer 1189/17, Gemarkung Schwabing
Schulbauoffensive
Erweiterung der Pausenfläche des angrenzenden Schulgeländes mit Neubau einer Socceranlage auf dem Gelände der bestehenden Tennisanlage (Oettingenstraße 74 / Theodorparkstraße) befristet bis 09/2021
Bauherr/in: Referat für Bildung und Sport, Bayerstr. 28, 80335 München
Aktenzeichen: 602-1.2-2020-1942-21
Anträge
I. Die Genehmigung der Erweiterung der Pausenfläche und die Baugenehmigung der Socceranlage werden aufgehoben.
II. Die Nutzung der erweiterten Fläche und der Socceranlage wird untersagt und das Bauwerk beseitigt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Begründung
Die Baugenehmigung wurde dem Kläger als Beteiligten wegen seiner bereits vorgelegten Einwendungen förmlich am 16.11.2020 zugestellt. Dabei verwies das Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Landeshauptstadt München den Kläger auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Im Vorfeld der Baugenehmigung bat der Kläger das Referat für Stadtplanung und Bauordnung und das Referat für Bildung und Sport erfolglos, die Nutzung der Socceranlage wegen der fehlenden Genehmigung und der lärmintensiven, gesundheitsschädlichen Wirkung einzustellen.
Die Socceranlage wurde nach einem privatrechtlichen Überlassungsvertrag ohne Baugenehmigung auf dem verbleibenden Grundstück der Tennisanlage errichtet und wird in Verbindung mit der erweiterten Pausenfläche seit Beginn des Schuljahres 2019/20 von der Schule genutzt.
In der ersten Hälfte des Schuljahres 2019/20 war die Socceranlage öffentlich zugänglich. Die Nutzung fand auch außerhalb der Schulzeiten statt, z. B. nach der Ganztagsbetreuung, an Wochenenden und in den Ferien. Auf Bitten des Klägers und Veranlassung durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung und das Referat für Bildung und Sport wurden Zäune geschlossen und Schilder angebracht. Diese beinhalten, dass die Nutzung ausschließlich in der Offenen Ganztagsschule erlaubt ist. Trotzdem mussten in der zweiten Hälfte des Schuljahres Jugendliche mehrfach polizeilich von der Anlage verwiesen werden, was vom Referat für Bildung und Sport erbeten wurde.
Die schulische Nutzung erfolgte während der Ganztagsbetreuung, in den Pausen und zu Unterrichtszeiten im pandemiebedingten Wechselunterricht. Vor und nach diesem Zeitraum wurde die nicht genehmigte Socceranlage auch während des Präsenzunterrichts bespielt – so wie im Schuljahr 2020/21.
Die nachtägliche Baugenehmigung erfolgte im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit begrenztem Prüfungsverfahren. Dabei obliegt es dem Bauherrn, sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Dieser kam aber der Verpflichtung zur Einhaltung aller Anforderungen an das Bauvorhaben nicht nach. Folgende Bauvorschriften und Aspekte wurden nicht beachtet:
1. Die Sportanlagenlärmschutzordnung wird nicht beachtet.
2. Der Mindestabstand zum allgemeinen Wohngebiet wird nicht eingehalten.
3. Ein Ballspielplatz besonderer Art ist nicht gegeben.
4. Die Nutzungszeiträume werden nicht eingehalten.
5. Die Nachbarwürdigung ist lücken- und fehlerhaft.
6. Der Standort wurde ohne Erweiterungen geplant.
7. Das befristete Nutzungsende 9/2021 ist vorläufig und vorgetäuscht.
8. Die gegenwärtige Nutzung ist nicht zumutbar.
9. Der Infektionsschutz wird nicht beachtet.
1. Die Sportanlagenlärmschutzordnung wird nicht beachtet
Durch den Umbau der Tennisanlage zu einer Socceranlage erlischt der Altanlagenbonus (18. BImSchV §5 Abs. 4) für die in der Baugenehmigung so bezeichnete „bestehende Tennisanlage“, die aber nicht mehr nutzbar ist. Bei dem in der Baugenehmigung beinhalteten „angrenzenden Schulgelände“ handelt es sich nicht um ein Schulgelände, sondern um ein Gelände im Außenbereich mit schulischer Interimsnutzung, die bis 30.09. 2021 befristet ist.
Ein Sportplatz ist eine Anlage im Freien, die Sport- und Bewegungsaktivitäten dient und nicht an Regeln oder Wettkämpfe gebunden ist. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468) geändert wurde, unterscheidet nicht einzelne Sportarten und Betreiber, z. B. Schulen, Vereine. Sportanlagen können dem Schul- oder Freizeitsport, aber auch der sportlichen Bewegung insgesamt dienen. Der Zweck von Sportanlagen ist einzig die Sportausübung (18. BImSchV §1). Somit ist es bedeutungslos, dass auf einer Sportanlage kein Schulsport, kein organisierter Freizeitsport und keine Fremd- oder Vereinsnutzung stattfindet. Soccer gehört sicherlich nicht zum Schulsport, ist aber eine sportliche Betätigung auf einer Sportanlage, auch wenn sie in Schul- oder Betreuungspausen und weiteren Zeiträumen erfolgt.
In der Baugenehmigung und damit vermutlich auch in dem für den Kläger nicht einsehbaren Bauantrag sind keine Aussagen zur Lärmwirkung der Socceranlage beinhaltet. Diese hätten durch Messung vor der Baugenehmigung oder Berechnung vor dem Bau oder durch den Vergleich mit ähnlichen Anlagen als Bewertungsgrundlage ermittelt werden können (18. BImSchV Anhang Nr. 2 und Nr. 3). Bei einer Ballsportart ergeben sich Schlaggeräusche. Auf einer Socceranlage kommen Prallgeräusche durch das Abprallen der Bälle an der Umrandung des Spielfelds hinzu.
Dieses Ballprallen übersteigt sämtliche Immissionsrichtwerte für Orte außerhalb von Gebäuden (18. BImSchV § 2). Dabei handelt es sich nicht um einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen oder seltene Ereignisse, das Ballprallen ist vielmehr ständiger Bestandteil der Nutzung einer Socceranlage. Der Bauherr des Socceranlage wäre als Betreiber verpflichtet gewesen, technische und bauliche Maßnahmen zu treffen, die den Lärm vermindern (18. BImSchV § 3 Abs.2). Die Einwendungen des Klägers wegen des Lärms waren dem Bauherrn und der Genehmigungsbehörde vor der Stellung des Bauantrags bekannt.
Zu den Geräuschen durch die technische Einrichtung der Socceranlage kommen Geräusche durch die Schülerinnen und Schüler bei der Platznutzung und als Zuschauer. Dabei handelt es sich aber um sozialadäquate Schallereignisse, für die keine Immissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte einzuhalten sind (§ 22 Absatz 1a BImSchG).
2. Der Mindestabstand zum allgemeinen Wohngebiet wird nicht eingehalten
Die beantragte und genehmigte Socceranlage befindet sich neben einem allgemeinen Wohngebiet. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung legt den Immissionsrichtwert von 55 dB(A) für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten fest (18. BImSchV §2 Abs. 2), der bei der Nutzung der Socceranlage überschritten wird. Der Kläger verfügt über keine Messungen, geht aber von erheblich höheren Vergleichswerten als bei Bolzplätzen aus, weil das Ballprallen von der Umrandung hinzukommt.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt untersuchte 2006 in einem Bericht die Geräusche von Bolzplätzen. Die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) werden dabei überschritten. Als Anhaltswert für den Abstand zur Wohnbebauung wird im Bericht die Entfernung von 100 Metern gesehen. Bei einer Socceranlage würde sich wegen der zusätzlichen Prallgeräusche sicherlich ein höherer Abstandswert ergeben.
Die Spielfeldmitte der Socceranlage ist aber nur ungefähr 65 bis 75 Meter von den benachbarten Wohnungen der westlichen Seite des Grundstücks der Karolinenstraße 6 entfernt und liegt in der Hauptwindrichtung. Die kürzeste Entfernung zwischen Spielfeldrand und dem nächsten Wohngebäude beträgt etwa 40 Meter. Daraus folgt, dass die Socceranlage in diesem kappen Abstand nicht hätte gebaut und genehmigt werden dürfen.
3. Ein Ballspielplatz besonderer Art ist nicht gegeben
Bei der Antwort auf den Antrag des Klägers vom 18.08.2019 auf Nutzungsuntersagung und Beseitigung des Fußball-Kleinfelds ging das Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Landeshauptstadt München (Aktenzeichen: 026-04-5.4-2019-19046-21) davon aus, dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung im Fall des Soccer-Five-Platzes nicht einschlägig ist, da es sich um einen „Ballspielplatz besonderer Art“ handelt, auf dem weder Vereinssport noch Schulsport oder vergleichbar organisierter Freizeitsport stattfindet.
Die Bezeichnung Ballspielplatz besonderer Art bezieht sich auf das Bundesverwaltungsgericht vom 11.02.2003 – 7 B 88.02 mit dem Leitsatz: „Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind auf Geräuschimmissionen, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung von Ballspielplätzen und ähnlichen Anlagen für Kinder ausgehen, nicht unmittelbar anwendbar.“
Die Antwort des Referats für Stadtplanung und Bauordnung berücksichtigte die folgenden Inhalte in der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts nicht: „Andererseits steht der Ausschluss einer unmittelbaren Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf kindgerechte Ballspielplätze und vergleichbare Anlagen ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall nicht von vornherein entgegen … Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben.“
Nach diesem Urteil ist ein Ballspielplatz besonderer Art nur gegeben, wenn der Einzelfall bewertet wird und wenn der Platz von Kindern genutzt wird. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist bei der Socceranlage jedoch anwendbar, weil es nicht wie im Urteil um Kinderlärm geht, wie er von Kinderspielplätzen ausgeht. Die Socceranlage wird Schülerinnen und Schülern im Kindes- und Jugendalter genutzt. Der Nutzerlärm muss dabei hingenommen werden. Das trifft hingegen nicht für die zusätzlichen Prallgeräusche durch Ballschüsse auf die Umrandung zu.
Die Begründung in der Antwort des Referats für Stadtplanung und Bauordnung, dass die Anlage keinem Vereins-, Schul- oder Freizeitsport diene, reicht nicht für die Bezeichnung Ballspielplatz besonderer Art im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts aus. Die Platznutzung in Pausen, während und nach der Unterrichtszeit sowie während der Ganztagsbetreuung ist Sport und Bewegung in Schule und Freizeit. Damit und mit Berücksichtigung der gesamten Urteilsbegründung ist die Socceranlage kein Ballspielplatz besonderer Art, und die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist anzuwenden. Das Antwortschreiben des Referats für Stadtplanung und Bauordnung enthielt nur einen Aspekt, der inhaltlich nichtzutreffend ist und ohne Beachtung des Zusammenhangs angegeben wurde.
Mit Berücksichtigung des Zusammenhangs entstehen Widersprüche, weil auf der Socceranlage nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt, sondern gezielt erzeugt werden. Der Platz ist nicht auf Geräuschminderung oder Schallvermeidung, sondern auf Schallentwicklung ausgerichtet. Das geräuschvolle Abprallen des Balls von der Spielfeldumrandung gehört zum Spiel. Dies ist für Kinder und Jugendliche Spaß, für Anwohner hingegen gesundheitsschädlicher Lärm. Dabei geht es nicht nur um fußballüblichen Wettkampf, sondern auch um das Erzeugen von Prallgeräuschen mit Ballschüssen auf die Umrandung und die Tore.
4. Die Nutzungszeiträume werden nicht eingehalten
Das Referat für Bildung und Sport teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.02.2020 mit: „Für die Nutzung des Soccer-Five Platzes wurden feste Betriebszeiten mit der Schule festgelegt. Eine Nutzung darf nur in den Pausen und während der Ganztagsbetreuung erfolgen. Eine Nutzung ist zudem auf die Schulzeiten beschränkt.“
Die Baugenehmigung beinhaltet: „Die Betriebsbescheinigung der Soccer-Five-Anlage vom 15.01.2020 mit den darin enthaltenen Nutzungszeiträumen ist Gegenstand der Baugenehmigung.“ Diese Betriebsbescheinigung wurde dem Kläger mit dem Bescheid der Baugenehmigung aber nicht vorgelegt. Auf seine mehrfachen Bitten hin sandte ihm das Referat für Stadtplanung und Bauordnung am 30.11.2020 nicht die Original-Betriebsbescheinigung, sondern das folgende E-Mail-Zitat:
“Die Nutzung erfolgt in den Pausenzeiten und während der offenen Ganztagsbetreuung durch die Schüler. Es findet kein Schulsport und kein organisierter Freizeitsport statt. Die Nutzung ist auf folgende Zeiten beschränkt:
Montag-Freitag
1. Pause 9,40-10.00 Uhr
2. Pause 11.30-11.45 Uhr
1. Nutzung Ganztagsbetreuung: 14-15 Uhr
2. Nutzung Ganztagsbetreuung: 15.30-16.30 Uhr
Keine Nutzung an Feiertagen, Wochenenden oder zu Ferienzeiten. Auf die Betriebszeiten wird mit einem Schild hingewiesen. Keine Fremd- oder Vereinsnutzung der Anlage.“
Im Widerspruch dazu steht die Nutzung der Socceranlage in den folgenden Zeiten. In der Zusammenstellung sind nur die Zeiten aufgeführt, in denen sich der Kläger in der Wohnung aufhielt.
Zeiten im Präsenzunterricht des Schuljahres 2019/20
Donnerstag Freitag Donnerstag Freitag Montag Dienstag Mittwoch | 06.02.2020 07.02.2020 13.02.2020 21.02.2020 02.03.2020 03.03.2020 04.03.2020 | 09:10 Uhr bis 10:30 Uhr 11:15 Uhr bis 12:25 Uhr 09:00 Uhr bis 09:40 Uhr 10:15 Uhr bis 11:00 Uhr 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr 11:45 Uhr bis 12:30 Uhr 10:10 Uhr bis 10:45 Uhr |
Zeiten im Wechselunterricht des Schuljahres 2019/20
Montag Mittwoch Donnerstag Mittwoch Donnerstag Freitag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Montag Mittwoch Donnerstag Montag Dienstag Mittwoch | 22.06.2020 24.06.2020 25.06.2020 01.07.2020 02.07.2020 03.07.2020 07.07.2020 08.07.2020 09.07.2020 10.07.2020 13.07.2020 15.07.2020 16.07.2020 20.07.2020 21.07.2020 22.07.2020 | 10:25 Uhr bis 12:45 Uhr 10:30 Uhr bis 13:10 Uhr 10:50 Uhr bis 11:30 Uhr 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr 10:45 Uhr bis 11:15 Uhr 10:45 Uhr bis 11:30 Uhr 10:50 Uhr bis 11:40 Uhr 08:45 Uhr bis 11:25 Uhr 10:45 Uhr bis 11:15 Uhr 10:50 Uhr bis 11:25 Uhr 11:05 Uhr bis 11:30 Uhr 10:40 Uhr bis 12:20 Uhr 10:55 Uhr bis 11:30 Uhr 10:20 Uhr bis 11:25 Uhr 11:05 Uhr bis 11:25 Uhr 09:35 Uhr bis 11:25 Uhr |
Zeiten im Präsenzunterricht des Schuljahres 2010/21
Freitag Montag Dienstag Freitag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Donnerstag Freitag Montag Dienstag | 02.10.2020 26.10.2020 17.11.2020 20.11.2020 23.11.2020 24.11.2020 25.11.2020 26.11.2020 03.12.2020 04.12.2020 07.12.2020 08.12.2020 | 12:30 Uhr bis 13:10 Uhr 10:05 Uhr bis 10:35 Uhr 12:35 Uhr bis 13:10 Uhr 13:15 Uhr bis 13:50 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 12:30 Uhr bis 12:50 Uhr 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr |
Sämtliche Zeiten befinden sich außerhalb der Nutzungszeiträume, auf die in der Baugenehmigung mit der Betriebsbescheinigung vom 15.01.2020 hingewiesen wird und die in der Mitteilung des Referats für Stadtplanung und Bauordnung vom 30.11.2020 angegeben sind.
Im pandemiebedingten Wechselunterricht sind flexible Pausen verständlich, im Präsenzunterricht dagegen nicht. Bei den Zeiträumen im Wechselunterricht handelt es sich aber wegen des großen Umfangs nicht nur um wechselnde Pausen, sondern auch um Freistunden und Unterrichtsausfälle, in denen Schülerinnen und Schüler von der Schule nicht unterrichtsbezogenen beschäftigt werden.
Hinzu kommen zahlreiche Nutzungsphasen während der Unterrichtszeit, die weniger als 15 Minuten betragen. Diese sind hier nicht aufgeführt, aber nicht minder störend und insgesamt zunehmend. Kurze, lärmintensive Phasen erweisen sich genauso schädlich für Anwohner wie lange Zeiträume. Insgesamt ergibt sich kein Muster, so dass von der Nutzung der Socceranlage bei Unterrichtsausfällen und nach dem stundenplanmäßigen Unterricht auszugehen ist. Der Freizeitbereich gehört somit zu den Betriebszeiten.
Die Schule ist offensichtlich nicht in der Lage, vormittags und nachmittags feste Nutzungszeiträume sicherzustellen. So kommt es mittlerweile immer häufiger vor, dass man als Anwohner in der Wohnung zwischen Arbeitsphasen eine Ruhephase plant oder durchführt, Erholung und Entspannung aber nicht mehr möglich sind, weil die Prallgeräusche von der Socceranlage beginnen.
Auch bei der nachmittäglichen Betreuung werden keine festen Zeiten eingehalten, weil die Platznutzung in wechselnden Gruppen und teilweise sogar durchgehend von 13:15 Uhr bis 16:30 Uhr und von Montag bis Donnerstag erfolgt. Der Zeitraum von 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr ist laut Internetangebot der Schule eigentlich für Mittagessen oder gegebenenfalls Unterricht vorgesehen, eine teilweise Nutzung findet aber trotzdem statt. In der konzentrierten Arbeitszeit zwischen 14:30 Uhr und 16:00 Uhr wird der Platz gruppenweise ebenfalls genutzt, wobei der Zeitraum zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr nicht wie bescheinigt frei bleibt.
Wenn der laut Betriebsbeschreibung erforderliche Hinweis mit einem Schild für die Betriebszeiten angebracht ist, dann werden diese von der Schülerschaft nicht befolgt. Dies kann nur mit Duldung der Lehrkräfte erfolgen, weil die Schallentwicklung von der Socceranlage nicht zu überhören ist. Die Schule hält sich somit nicht im Wechselunterricht, nicht im Präsenzunterricht, nicht nach dem Unterricht und nicht in der Ganztagsbetreuung an die Nutzungszeiträume, die Gegenstand der Baugenehmigung sind. Viele zusätzliche Zeiträume sowie das Übersteigen des verschlossenen Tors und des Zauns zwischen dem Containergelände und der erweiterten Fläche werden von den Lehrkräften und der Schulleitung geduldet und nicht wirkungsvoll verhindert.
Die regelmäßige Platznutzung dauert an Vormittagen mit den zwei Pausen und etlichen zusätzlichen Minuten etwa eine Stunde und nachmittags bis zu dreieinhalb Stunden. Hinzu kommen die oben dargestellten, unregelmäßigen Zeiträume während der Unterrichtszeit und die Nutzungsphasen mit kurzer Dauer. Durch den hohen zeitlichen Umfang ergibt sich für Anwohner eine erhebliche Einschränkung in der Freiheit, die eigenen Wohnräume zu nutzen. Erholsamer Schlaf und konzentriertes Arbeiten sind während der Nutzung der Socceranlage nicht möglich. Als besonders störend wird empfunden, dass die Phasen mit Tätigkeiten oder Ruhe in den Wohnungen nicht mehr planbar sind und die Platznutzung auch in Zeiten der Mittagsruhe von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr erfolgt.
5. Die Nachbarwürdigung ist lücken- und fehlerhaft
Bei der Genehmigung der Socceranlage wurde das südliche Grundstück mit dem Wohngebäude Karolinenstraße 6 nicht berücksichtigt. Der Eigentümer dieses Grundstücks ist Nachbar im Sinne des Artikels 66 BayBO. Die Westseite des Wohngebäudes liegt näher an der Socceranlage als die Gebäude auf den weiter nördlichen Grundstücken Tivolistraße 1 und Widenmayerstraße 47-51.
Außerdem stehen im südlichen Bereich zwischen der Socceranlage und den westlichen Wohnungen der Karolinenstraße 6 nicht wie in der Baugenehmigung beschrieben, „insg. 3 dichte Baumreihen“, sondern nur eine buschartige Reihe mit drei kleinen Bäumen und eine zweite Reihe mit drei ausgedünnten und niedrigeren Bäumen als bei den nördlichen Grundstücken. In der laublosen Zeit sind die erweiterte Pausenfläche und die Socceranlage von den südlichen Wohnungen vollständig einsehbar.
Bäume, Trambahntrasse, Theodorparkstraße und Bachlauf haben bei Schallemissionen von der Socceranlage für diese Wohnungen keine mindernde oder trennende Wirkung. Beim Vergleich der Baugenehmigungen von 2014 und 2017 mit der aktuellen ist festzustellen, dass Teile der früheren Nachbarwürdigung einfach übernommen wurden, ohne neue örtliche und akustische Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Der Schall von der Socceranlage kommt aus der Hauptwindrichtung. Die Schallausbreitung hat für die benachbarten Wohnungen in den oberen Stockwerken keine hohe Bodendämpfung, sondern nur eine geringe Dämpfung. Die Bodenreflexion des Schalls macht den Lärm der Socceranlage in einem Teil der Container erträglich, die seitlich der Windrichtung oder abgewandt zur Socceranlage liegen, aber nicht in den nahen Wohnungen auf der anderen Seite des Bachlaufs.
Die Auffassungen des Referats für Stadtplanung und Bauordnung in der aktuellen Baugenehmigung bezüglich der räumlichen Trennwirkungen, der vereinbarten Betriebsbeschränkungen und der nicht gegebenen Verletzung des Rücksichtnahmegebots sind nichtzutreffend.
6. Der Standort wurde ohne Erweiterungen geplant
Die Erweiterung der Pausenfläche entspricht nicht dem Beschluss des Ausschusses für Bildung und Sport des Stadtrates vom 29.01.2014. Dort wurde das Grundstück an der Oettingenstraße 74 / Tivoli als Auslagerungsstandort für die Interimsanlage festgelegt: „Es ist geplant, das Interimsgebäude in L-Form mit Ausrichtung zur Tivolistraße und zur Theodorparkstraße zu errichten. Auf Seite der Tivolistraße kann der Schall einseitig über die nicht bebaute Fläche des Englischen Gartens entweichen. Die Ansicht, dass für die Anwohner durch das Interimsgebäude eine unzumutbare Geräuschbelästigung durch zurückgeworfenen Schall auf der Theodorparkstraße entstehen würde, kann nicht geteilt werden. Die Planungen sehen vor, die Interimsanlage nicht direkt an der Straße zu errichten, so dass die kompletten Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück liegen. Zwischen der Wohnbebauung auf der Seite des Eisbaches und dem geplanten Interimsgebäude liegt ein Abstand von ca. 45 bis 53 Metern.“
Die erweiterte Pausenfläche und die Socceranlage der Baugenehmigung befinden sich ohne die lärmmindernde Containerbebauung außerhalb dieser L-Form. Das steht im Widerspruch zu Vorgaben für den Stadtratsbeschluss vom 29.01.2014 und zur Wahl des Grundstücks als Standort der Interimsanlage. Die dreigeschossige L-Form wurde 2018 mit Genehmigung vom 18.12.2017 durch einen eingeschossigen Bau zu einer U-Form erweitert.
Die Begründungen im Stadtratsbeschluss gegen die unzumutbare Geräuschbelästigung belegen: Wenn bei der Planung der Gesamtanlage die ganze Fläche der Tennisanlage verfügbar gewesen wäre, hätte eine Sportfläche auf der den Wohnungen abgewandten Seite ihren Platz gefunden.
Der Beschluss des Ausschusses für Bildung und Sport des Stadtrates vom 29.01.2014 beinhaltet weiter: „Die Interimsanlage und der Betrieb der Schule selbst sind gegenüber der Lärmentwicklung des Betriebes einer Tennisanlage mit gleichzeitiger Belegung mehrerer Tennisfelder als untergeordnet zu betrachten.“ Mit der Nutzung und Genehmigung der Socceranlage ergibt sich aber eine wesentlich höhere Lärmentwicklung. Deshalb trifft auch dieser Vergleich nicht mehr zu. 2014 kam es trotz Einwendungen zu keiner Klage von Nachbarn, weil in der Planung der Containeranlage der Lärmschutz berücksichtigt wurde.
Bei der Gesamtnutzungsdauer der Container ist von einem Vierteljahrhundert auszugehen, wobei das Schuljahr 2020/21 erst das sechste Jahr ist. Der Beschluss vom 29.01.2014 beinhaltet hierzu: „Wichtig aus gesamtstädtischer Sicht ist, dass die Aufstellung der Interimsanlage eine temporäre Nutzung ist und damit mögliche künftige Entwicklungen des Grundstücks damit nicht präjudiziert werden.“ Die Baugenehmigung ist als weiterer Widerspruch zu dieser Aussage anzusehen.
7. Das befristete Nutzungsende 9/2021 ist vorläufig und vorgetäuscht
Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis der Baumaßnahmen im Naturschutzgebiet wurde auf die Gesamtdauer der Interimsanlage bis September 2021 während der Erweiterung und Generalinstandsetzung des Wilhelmsgymnasiums erteilt. Das Wilhelmsgymnasium kehrte aber bereits zum September 2018 in das ursprüngliche Gebäude zurück. Die Interimsanlage wird seitdem vom Maximiliansgymnasium aus einem anderen Stadtteil genutzt.
Bei der Generalsanierung und Erweiterung des Oskar-von-Miller-Gymnasiums und des Maximiliansgymnasiums ist nach einem Baustellenflyer der Landeshauptstadt vom März 2020 die Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme für September 2022 geplant. Zudem besagt das Internetangebot des Maximiliansgymnasiums: „Ab September 2022 wird das Max wieder ins Zentrum Schwabings (Karl-Theodor-Str. 9) zurückkehren.“ Die Aussagen im Baustellenflyer und auf der Schulhomepage stehen im Widerspruch zur in der Baugenehmigung vorgesehenen, befristeten Nutzung der Socceranlage bis September 2021. Im Bauantrag und in der Baugenehmigung ist somit ist das befristete Nutzungsende 9/2021 nur vorläufig und vorgetäuscht.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Bauherr beabsichtigt, die endende Interimsphase der gesamten Anlage verlängern zu lassen und weitere Schulen in anderen Stadtteilen mit Auslagerung am Tivoli zu sanieren. Die Anlage B10 zum 3. Schulbauprogramm im Rahmen der Schulbauoffensive 2013-2030 vom 8. November 2019 beinhaltet, dass die Auslagerung der Helen-Keller-Realschule in Johanneskirchen an einen Ersatzstandort angedacht ist: “… (z.B. Schulpavillon in der Oettingenstraße)”.
Der eingeschossige Erweiterungsbau und der Bau der Socceranlage mit der noch verbleibenden, nur kurzen Nutzungsdauer von neuen Monaten im Jahr 2021 weisen ebenfalls auf die geplante Verlängerungsabsicht hin.
Die Erweiterungsbauten, die Aussagen zum Maximiliansgymnasium und zur Helen-Keller-Realschule belegen, dass die Nutzungsverlängerung von der Landeshauptstadt München geplant ist. Vermutlich bestehen vorherige Absprachen zwischen Bau- und Genehmigungsbehörde. Möglicherweise stellt das Referat für Bildung und Sport das Genehmigungsreferat für Stadtplanung und Bauordnung vor vollendete Tatsachen, die eine Verlängerung unumgänglich machen sollen.
Die Untere Naturschutzbehörde ist Teil des Referats für Stadtplanung und Bauordnung und damit gleichzeitig die Genehmigungsbehörde des Bauantrags. Es findet keine staatliche Kontrolle des Natur- und des Lärmschutzes statt. Staatliche Behörden wie Regierung von Oberbayern und Landbauamt werden gegenwärtig nicht wie 2014 im Gesamtrahmen der Planungen, Genehmigungen und Ausführungen eingebunden. Die Verwaltung der Landeshauptstadt München erfüllt mit dieser Baugenehmigung etliche staatliche Schutzpflichten nicht.
8. Die gegenwärtige Nutzung ist nicht zumutbar
Die Nutzung der Socceranlage erfolgt nicht im Rahmen des Schulsports, welcher nach § 5 III 1 der 18. BImSchV rechtlich bevorzugt zu behandeln ist. Zum Schulsport gehört nicht, wenn Schülerinnen und Schüler in Pausen, bei Unterrichtsausfällen und während der Ganztagsbetreuung die Socceranlage nutzen, ohne dass Lehrkräfte anwesend und lehrplangemäße Lerninhalte eingebunden sind. Mit der Einsehbarkeit der erweiterten Pausenfläche ist festzustellen, dass in der Regel keine Lehrkräfte zur Aufsicht oder Unterweisung anwesend sind. Die nachmittägliche Betreuung erfolgt offensichtlich nur durch ältere Schülerinnen und Schüler als Tutoren.
Die Nutzung einer Sportanlage auf einer Pausenfläche gehört aber zu Sport und Bewegung in der Schule. Die Zumutbarkeit der Nutzung ist nicht gegeben, wenn Lärmemissionen Grenzen überschreiten und das Bauwerk wegen der Umrandung auf Schallemissionen ausgerichtet ist. Kinder und Jugendliche schießen mit dem Ball auf die Umrandung, um Prallgeräusche zu erzeugen. Dazu gehören auch Weitschüsse in Richtung der Torseiten, die dann lautstark von der Umrandung abprallen. Die Laufwege auf dem kleinen Feld sind nur kurz und begrenzt. Es wird kein regelkonformer Fußball mit Ecken und Seitenaus gespielt. Sport auf einer Socceranlage ist sicherlich nicht so bewegungsförderlich wie auf einem üblichen Sportplatz und wegen des kurzen Abstands zu Wohnungen aus Lärmschutzgründen nicht zumutbar.
Bewegungsmöglichkeiten auf der erweiterten Pausenfläche und auf der Socceranlage sind insgesamt gesundheitsförderlich, waren aber in vier von sechs Interimsjahren nicht notwendig. Ohne die Nutzung der Socceranlage halten sich nur wenig Schülerinnen und Schüler im erweiterten Gelände auf. Insgesamt werden pandemiebedingte Abstandspflichten nicht befolgt.
Kontaktbedürfnisse und Aufsichtspflichten in Pausen und Betreuungszeiten sind auf einer Fläche einfacher zu erfüllen als in zwei getrennten Bereichen. Eine Überfüllung in den Vormittagspausen findet nicht statt, weil viele Schüler das Interimsgelände verlassen. Deshalb ist der von der Containerbebauung umgebene Pausenhof ausreichend – so wie in vier der genehmigten sechs Schuljahre, wie in der Standortwahl und wie in der 2014er Planung und Genehmigung.
Die Nutzung der Socceranlage bewirkt Lärm, der von der Schule selbst nicht geduldet wird. Bereits mehrfach untersagten schulangehörige Erwachsene die Anlagennutzung wegen Störungen des Schulbetriebs. Die Hauptursachen der Verbote lagen sicherlich in den Prallgeräuschen bei den Ballschüssen auf die Umrandung, welche Anwohner gesundheitlich schädigen und in ihrer Freiheit beschränken.
Die fehlende Zumutbarkeit des Lärms der Socceranlage neben dem allgemeinen Wohngebiet ist nicht im schulüblichen Lärm von Kindern und Jugendlichen begründet, sondern im technischen Aufbau der Anlage mit der Umrandung. Diese erzeugt bei Ballschüssen Prallgeräusche mit erheblichem Schalldruck. Rücksichtnahme auf Nachbarn wurde durch die lärmerzeugende Gestaltung der Anlage nicht beachtet. Anwohner werden nicht geschützt, sondern geschädigt. Der hohe zeitlichen Umfang der Nutzung und die fehlende Einhaltung von festen Zeiten sind unzumutbar.
9. Der Infektionsschutz wird nicht beachtet
Die Genehmigung der Socceranlage steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem Infektionsschutz, hat aber Auswirkungen durch die daraus folgende Nutzung. Dabei ergibt sich ein Widerspruch zu § 10 Sport der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8.12.2020. Hier wird nur die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen ist nur für individuellen Sport zulässig.
Schulische Rahmenhygienepläne haben einen erweiterten Spielraum, sind aber im Bereich der schulischen Sport- und Bewegungsangebote wenig aussagekräftig. Der Rahmenplan beinhaltet nur Soll-Bestimmungen im Bereich der Vermeidung von körperlichen Kontakten und keine Aussagen zum Mannschaftssport, dessen gesundheitlicher Wert in der Pandemie fragwürdig ist. Es trifft aber sicherlich zu, dass von der Nutzung einer Socceranlage eine höhere Infektionsgefahr ausgeht als vom Individualsport.
Beim Spielbetrieb der Socceranlage handelt es sich nicht um individuelle Bewegungen mit Ball auf einem Pausenhof, sondern um Ansammlungen und gemeinschaftliche, nicht beschränkte Kontakte auf einem Sportplatz. Mindestabstand und Vermeidung von Körperkontakt werden bei Stellungsspiel, Laufwegen und Ballkämpfen nicht eingehalten. Während der Nutzung der Socceranlage stehen Schülerinnen und Schüler ohne Abstand an der Umrandung, statt sich zu bewegen.
Es ist davon auszugehen, dass die gegenwärtige Pandemie mit ihren Schutzvorschriften bis zum Ende der Genehmigungsfrist der Socceranlage im September 2021 nicht in vollem Umfang beendet ist. Zudem besteht eine Ungleichbehandlung, weil private Socceranlagen geschlossen werden müssen, diese schulische Socceranlage hingegen genutzt werden darf. Für Anwohner ergibt sich die Ungleichbehandlung darin, dass sie wegen Kontaktvermeidung in der Wohnung bleiben sollen und damit zur Duldung des Lärms und der Infektionsgefährdung durch die Socceranlage gezwungen werden.
In der Pandemie ist die schulische Nutzung der Socceranlage aus Infektionsschutzgründen wenig sinnvoll, wenn nicht sogar unverantwortlich, fahrlässig und gefährdend. Dies wurde bei der Wahl der Sportart, bei der Beantragung und Genehmigung der Sportfläche nicht berücksichtigt.
Nach dem Schreiben des Referats für Stadtplanung und Bauordnung vom 18.08.2019 benötigte der Soccer-Five-Platz kein Fundament und ist nicht ortsfest verbunden. Er kann somit ohne größeren Aufwand an anderer Stelle und zu einer anderen Zeit aufgebaut werden. Ohnehin werden Socceranlagen wegen des Lärms durch die Prallgeräusche bevorzugt in Hallen errichtet.
München, den 9. Dezember 2020
Josef Maria Wagner
Anlage
Baugenehmigung
Die eingegangene Klage bekam ein Aktenzeichen und wurde der Beklagtenpartei zugestellt. Ohne mündliche Verhandlung beschloss das Verwaltungsgericht die vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf 10.000.00 Euro. Die Verfahrensgebühr beträgt 723,00 Euro.
Nachfolgend zur Klageschrift musste dem Verwaltungsgericht am 2. Juni 2021 ein Schreiben mit Ergänzung und Aktualisierung der Klage vom 9.12.2020 vorgelegt werden: DOCX-Format und PDF-Datei.
An das
Bayerische Verwaltungsgericht München
Postfach 20 05 43
80005 München
Datum 2.06.2021
Ergänzung und Aktualisierung der Klage vom 9.12.2020
mit Ihrem Aktenzeichen M 8 K 20.6474
Verwaltungsstreitsache
Josef Maria Wagner
gegen Landeshauptstadt München, Lokalbaukommission, Untere Naturschutzbehörde,
Untere Denkmalschutzbehörde
wegen Baugenehmigung Socceranlage (Nachbar), FlNr. 1189/17, Gem. Schwabing,
Oettingenstr. 74
In obiger Verwaltungsstreitsache legt der Kläger eine Ergänzung und Aktualisierung zur Begründung der Klage vom 2.12.2020, eingegangen am 10.12.2020, vor.
Die Klageschrift beinhaltet in der Begründung:
4. Die Nutzungszeiträume werden nicht eingehalten.
Dieser Begründungspunkt wird mit den folgenden Gegebenheiten ergänzt.
Platznutzung außerhalb der vorgegebenen Zeiten ab 15. März 2021
In der Baugenehmigung festgelegte Nutzungszeiten sind:
Erste Pause Zweite Pause Nachmittagsbetreuung | . . Montag bis Donnerstag | 09:40 Uhr bis 10:00 Uhr 11:30 Uhr bis 11:45 Uhr 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr |
Mit den folgenden Nutzungszeiten halten sich Bauherr und nutzende Schule nicht an die Vorgaben der beklagten Baugenehmigung:
Zeiten im Wechselunterricht des zweiten Schulhalbjahres 2020/21
Dienstag Mittwoch Mittwoch Donnerstag Freitag Montag Dienstag Donnerstag Dienstag Mittwoch Dienstag Mittwoch Mittwoch Freitag Montag Montag Dienstag Dienstag Donnerstag Donnerstag Donnerstag Freitag Freitag | 16.03.2021 17.03.2021 17.03.2021 18.03.2021 19.03.2021 22.03.2021 23.03.2021 25.03.2021 13.04.2021 14.04.2021 11.05.2021 12.05.2021 12.05.2021 14.05.2021 17.05.2021 17.05.2021 18.05.2021 18.05.2021 20.05.2021 20.05.2021 20.05.2021 21.05.2021 21.05.2021 | 10:15 Uhr bis 11:05 Uhr 12:00 Uhr bis 12:40 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr 10:10 Uhr bis 11:25 Uhr 13:15 Uhr bis 15:20 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 13:20 Uhr bis 13:45 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr 16:30 Uhr bis 16:50 Uhr 13:15 Uhr bis 13:45 Uhr 08:45 Uhr bis 09:40 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 19:20 Uhr bis 11.15 Uhr 13:15 Uhr bis 13:45 Uhr 11:15 Uhr bis 11:30 Uhr 12:00 Uhr bis 12:25 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr 10:50 Uhr bis 11:20 Uhr 12:15 Uhr bis 12:40 Uhr |
Auffallend ist – wie schon vor den Weihnachtsferien – die häufige Nutzung in der Freizeit nach dem Unterricht zwischen 13:15 Uhr und 14:00 Uhr. Dieser Zeitraum betrifft nicht die Nachmittagsbetreuung und ist für die Mittagsruhe der Anwohner besonders störend.
Platznutzung zusätzlich zu den Unterrichtszeiten an Abenden, Wochenenden und in Ferien
Freitag Sonntag Dienstag Dienstag Sonntag Donnerstag | 19.03.2021 21.03.2021 30.03.2021 20.04.2021 02.05.2021 06.05.2021 | 15:40 Uhr bis 16:10 Uhr 15:00 Uhr bis 15:15 Uhr 14:40 Uhr bis 15:20 Uhr 17:55 Uhr bis 18:15 Uhr 12:55 Uhr bis 14:15 Uhr 18:05 Uhr bis 18:30 Uhr |
Weder die nutzende Schule noch Personen der Öffentlichkeit halten sich an die Betriebszeiten in der Baugenehmigung der Socceranlage. Jugendliche und junge Erwachsene beachten keine Schilder und übersteigen niedergetretene oder leicht überwindbare Zaunteile. Die außerunterrichtlichen Nutzungszeiten an Abenden, Wochenenden und in Ferien sind nur kurz, weil sie durch Polizeieinsätze wegen Lärmschutz, Infektionsschutz und Hausfriedensbruchs beendet wurden.
Bauherr und Schule sorgen nicht dafür, dass die Socceranlage unberechtigt genutzt wird. Der Bauherr verhindert den Zutritt nicht durch geeignete Zäune oder repariert defekte nicht. Die Schule betreibt keine wirksamen Verbote und gestattet, dass ein Zaun überstiegen und die Socceranlage außerhalb der genehmigten Zeiten genutzt wird.
Ich beziehe diese aktualisierten Ergänzungen zum Punkt 4 in die Klagebegründung (4. Die Nutzungszeiträume werden nicht eingehalten) ein und bitte das Gericht um Kenntnisnahme und Berücksichtigung.
München, den 2. Juni 2021
Josef Maria Wagner
Am 5. August 2021 musste dem Verwaltungsgericht ein zweites Schreiben mit Ergänzung und Aktualisierung vorgelegt werden: DOCX-Format und PDF-Datei.
An das
Bayerische Verwaltungsgericht München
Postfach 20 05 43
80005 München
Datum 5.08.2021
Zweite Ergänzung und Aktualisierung der Klage vom 9.12.2020
mit Ihrem Aktenzeichen M 8 K 20.6474
Verwaltungsstreitsache
Josef Maria Wagner
gegen Landeshauptstadt München, Lokalbaukommission, Untere Naturschutzbehörde,
Untere Denkmalschutzbehörde
wegen Baugenehmigung Socceranlage (Nachbar), FlNr. 1189/17, Gem. Schwabing,
Oettingenstr. 74
In obiger Verwaltungsstreitsache legt der Kläger eine zweite Ergänzung und Aktualisierung zur Begründung der Klage vom 2.12.2020, eingegangen am 10.12.2020, vor.
Die Klageschrift beinhaltet in der Begründung:
4. Die Nutzungszeiträume werden nicht eingehalten.
Dieser Begründungspunkt wird mit den folgenden Gegebenheiten ergänzt.
Platznutzung außerhalb der vorgegebenen Zeiten ab 7. Juni 2021
In der Baugenehmigung festgelegte Nutzungszeiten sind:
Erste Pause Zweite Pause Nachmittagsbetreuung | . . Montag bis Donnerstag | 09:40 Uhr bis 10:00 Uhr 11:30 Uhr bis 11:45 Uhr 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr |
Mit den folgenden Nutzungszeiten halten sich Bauherr und nutzende Schule nicht an die Vorgaben der beklagten Baugenehmigung:
Zeiten im Präsenzunterricht des zweiten Schulhalbjahres 2020/21
Montag Montag Dienstag Mittwoch Mittwoch Donnerstag Freitag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Mittwoch Mittwoch Donnerstag Freitag Mittwoch Mittwoch Donnerstag Freitag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Montag Dienstag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Montag Dienstag Dienstag Mittwoch Mittwoch Donnerstag Freitag Montag Montag Dienstag Mittwoch Mittwoch Donnerstag | 07.06.2021 07.06.2021 08.06.2021 09.06.2021 09.06.2021 10.06.2021 11.06.2021 14.06.2021 15.06.2021 16.06.2021 17.06.2021 23.06.2021 23.06.2021 24.06.2021 25.06.2021 30.06.2021 30.06.2021 01.07.2021 02.07.2021 05.07.2021 06.07.2021 07.07.2021 08.07.2021 09.07.2021 12.07.2021 13.07.2021 13.07.2021 14.07.2021 15.07.2021 16.07.2021 19.07.2021 20.07.2021 20.07.2021 21.07.2021 21.07.2021 22.07.2021 23.07.2021 26.07.2021 26.07.2021 27.07.2021 28.07.2021 28.07.2021 29.07.2021 | 10:10 Uhr bis 10:50 Uhr 13:25 Uhr bis 14:00 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 12:30 Uhr bis 13:15 Uhr 13:25 Uhr bis 14:00 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 13:00 Uhr bis 13:35 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr 13:35 Uhr bis 14:00 Uhr 13:40 Uhr bis 14:00 Uhr 11:50 Uhr bis 12:25 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 13:15 Uhr bis 13:55 Uhr 12:45 Uhr bis 14:00 Uhr 16:30 Uhr bis 17:15 Uhr 13:20 Uhr bis 13:45 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr 13:10 Uhr bis 13:40 Uhr 10:55 Uhr bis 11:30 Uhr 11:20 Uhr bis 11:30 Uhr 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr 10:10 Uhr bis 11:10 Uhr 13:20 Uhr bis 14:00 Uhr 15:45 Uhr bis 18:00 Uhr 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr 09:25 Uhr bis 09:40 Uhr 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr 12:50 Uhr bis 14:00 Uhr 09.00 Uhr bis 09.40 Uhr 10:10 Uhr bis 13:00 Uhr 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr 08:30 Uhr bis 09:30 Uhr 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr 09:20 Uhr bis 09:35 Uhr |
Wie schon vor den Weihnachtsferien und im Wechselunterricht danach fällt während des Präsenzunterrichts auf, dass die Nutzung häufig in der Freizeit nach dem Unterricht zwischen 13:15 Uhr und 14:00 Uhr erfolgt. Dieser Zeitraum betrifft nicht die Nachmittagsbetreuung und ist für die Mittagsruhe der Anwohner besonders störend. Die Betriebszeiten in der Baugenehmigung der Socceranlage und die Schilder werden nicht beachtet, leicht überwindbare Zaunteile überstiegen. Bauherr und Schule sorgen nicht dafür, dass die Socceranlage unberechtigt genutzt wird. Die Schule betreibt keine wirksamen Verbote und gestattet der Schülerschaft den Zaun zwischen dem Schulbereich und der Socceranlage zu übersteigen
Nach den Ergänzungen vom 2.06.2021 für den Wechselunterricht betreffen diese zweiten Ergänzungen den darauffolgenden Präsenzunterricht im Schuljahr 2020/21. Der Überblick bezieht sich auf Punkt 4 in die Klagebegründung (4. Die Nutzungszeiträume werden nicht eingehalten). Ich bitte das Gericht um Kenntnisnahme und Berücksichtigung.
München, den 5. August 2021
Josef Maria Wagner
Am 10. Dezember 2021 musste dem Verwaltungsgericht ein drittes Schreiben mit Ergänzung und Aktualisierung vorgelegt werden: DOCX-Format und PDF-Datei.
An das
Bayerische Verwaltungsgericht München
Postfach 20 05 43
80005 München
Datum 10.12.2021
Dritte Ergänzung und Aktualisierung der Klage vom 9.12.2020
mit Ihrem Aktenzeichen M 8 K 20.6474
Verwaltungsstreitsache
Josef Maria Wagner
gegen Landeshauptstadt München, Lokalbaukommission, Untere Naturschutzbehörde,
Untere Denkmalschutzbehörde
wegen Baugenehmigung Socceranlage (Nachbar), FlNr. 1189/17, Gem. Schwabing,
Oettingenstr. 74
In obiger Verwaltungsstreitsache legt der Kläger eine dritte Ergänzung und Aktualisierung zur Begründung der Klage vom 2.12.2020, eingegangen am 10.12.2020, vor.
Die Klageschrift beinhaltet in der Begründung:
4. Die Nutzungszeiträume werden nicht eingehalten.
Dieser Begründungspunkt wird mit den folgenden Gegebenheiten ergänzt.
Platznutzung außerhalb der vorgegebenen Zeiten ab 15. September 2021
In der Baugenehmigung festgelegte Nutzungszeiten sind:
Erste Pause Zweite Pause Nachmittagsbetreuung | . . Montag bis Donnerstag | 09:40 Uhr bis 10:00 Uhr 11:30 Uhr bis 11:45 Uhr 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr |
Mit den folgenden Nutzungszeiten halten sich Bauherr und nutzende Schule nicht an die Vorgaben der beklagten Baugenehmigung:
Zeiten im Präsenzunterricht des ersten Schulhalbjahres 2022/22 bis zum Ende der beklagten Baugenehmigung 9/2021
Dienstag Mittwoch Mittwoch Donnerstag Montag Dienstag Mittwoch Mittwoch Freitag Montag Dienstag Dienstag Dienstag Mittwoch Donnerstag Donnerstag Donnerstag Donnerstag | 15.09.2021 16.09.2021 16.09.2021 17.09.2021 20.09.2021 21.09.2021 22.09.2021 22.09.2021 24.09.2021 27.09.2021 28.09.2021 28.09.2021 28.09.2021 29.09.2021 30.09.2021 30.09.2021 30.09.2021 30.09.2021 | 11:05 Uhr bis 12:00 Uhr 08:30 Uhr bis 09:30 Uhr 10:40 Uhr bis 11:30 Uhr 10;50 Uhr bis 11:30 Uhr 09:15 Uhr bis 09:30 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr 13:15 Uhr bis 13:45 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 10:00 Uhr bis 10:15 Uhr 10:45 Uhr bis 11:30 Uhr 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr 11:45 Uhr bis 14:00 Uhr 09:20 Uhr bis 09:40 Uhr 10:15 Uhr bis 10:55 Uhr 11:15 Uhr bis 11:30 Uhr 12:00 Uhr bis 13:15 Uhr |
Wie schon im Wechsel- und im Präsenzunterricht des Schuljahres 2020/21 werden auch im Präsenzunterricht des Schuljahrs 2021/22 Nutzungszeiträume nicht eingehalten, obwohl es für diese Nichtbeachtung keine coronabedingte Veranlassung gibt. Diese Vorgehensweise wird im Verlauf des Schuljahres fortgesetzt, betrifft aber nicht mehr die beklagte Baugenehmigung befristet bis 9/2021.
Nach den zweiten Ergänzungen vom 8.08.2021 für den Präsenzunterricht betreffen diese dritten Ergänzungen den Präsenzunterricht im Schuljahr 2021/22. Der Überblick bezieht sich auf Punkt 4 in die Klagebegründung (4. Die Nutzungszeiträume werden nicht eingehalten). Ich bitte das Gericht um Kenntnisnahme und Berücksichtigung.
München, den 10. Dezember 2021
Josef Maria Wagner
Mehr als zwei Jahre nach der Klage vom Dezember 2020 stellte mir das Verwaltungsgericht am 20. März 2023 ein Schreiben mit einer Feststellung, einer Bitte und einer Folge förmlich zu.
Seltsamerweise war die Zustellung am gleichen Tag wie die Bekanntmachung einer neuen Baugenehmigung der Socceranlage im Amtsblatt der Landeshauptstadt München.
Vor zwei Jahren musste ich als Mieter ohne juristische Kenntnisse davon ausgehen, zur Klage befugt zu sein. Die Lokalbaukommission hatte mir nämlich am 12.11.2020 die „Beteiligtenausfertigung der Baugenehmigung“ förmlich zugestellt und auf die Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen. Deshalb musste ich annehmen, klageberechtigt zu sein.
Das Verwaltungsgericht ließ meine Klage als Verwaltungsstreitsache zu, bezeichnete mich als Kläger, beschloss den Streitwert und stellte eine Kostenrechnung, Somit prüfte das Gericht im Dezember 2020 nicht, ob die Klage zulässig ist. Ohne diese Prüfung des Verwaltungsgerichts musste ich ebenfalls von der Klageberechtigung ausgehen.
Ich stelle fest: Erst täuschte mich die Lokalbaukommission, dass ich Beteiligter bin, dann prüfte das Verwaltungsgericht meine Klagebefugnis nicht, was einer Täuschung gleichkommt. Jede betroffene, lärmgeplagte Person würde sich auf die Bezahlung der Kostenrechnung einlassen. Meine Klage war notwendig, weil die Baugenehmigung keinen Lärmschutz und etliche fehlerhafte Vorgehensweisen der Lokalbaukommission beinhaltete.
Am 13. April 2021 musste dem Verwaltungsgericht ein viertes Schreiben vorgelegt werden.
An das
Bayerische Verwaltungsgericht München
Postfach 20 05 43
80005 München
Datum 13.04.2023
Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der Klage vom 9.12.2020
mit Ihrem Aktenzeichen M 8 K 20.6474
Verwaltungsstreitsache
Josef Maria Wagner
gegen Landeshauptstadt München, Lokalbaukommission, Untere Naturschutzbehörde,
Untere Denkmalschutzbehörde
wegen Baugenehmigung Socceranlage (Nachbar), FlNr. 1189/17, Gem. Schwabing,
Oettingenstr. 74
In obiger Verwaltungsstreitsache wird die Unzulässigkeit der Klage vom 2.12.2020, eingegangen am 10.12.2020, festgestellt und um Klageabweisung gebeten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 16.03.2023 und bitte das Verwaltungsgericht um Verständnis, dass Arbeiten wegen meiner nicht vorhandenen juristischen Kenntnisse entstanden sind. Ich habe die Aktivitäten zwar veranlasst, verantwortlich war aber die Lokalbaukommission. Wegen der Unzulässigkeit der Klage bitte ich darum, dass mir keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
Begründung
Im Dezember 2020 musste ich als Mieter ohne juristische Kenntnisse davon ausgehen, zur Klage befugt zu sein. Die Lokalbaukommission hatte mir nämlich am 12.11.2020 die „Beteiligtenausfertigung der Baugenehmigung“ förmlich zugestellt, aus der ich zitiere:
„Sehr geehrter Herr Wagner, in der Anlage erhalten Sie als Beteiligter eine Ausfertigung des Bescheides (ohne Pläne) für das oben genannte Bauvorhaben zu Ihrer Kenntnis. Wir verweisen auf die Rechtsbehelfsbelehrung im beiliegenden Bescheid.“
Dieser Verweis veranlasste mich zum Verfassen von Begründungen gegen die lücken- und fehlerhafte Baugenehmigung. In der Zwischenzeit hat die Lokalbaukommissionen die Socceranlage zum zweiten Mal genehmigt, aber mit einer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt 07 vom 10. März 2023 und mit Auflagen. Die Einsichtnahme in diese wurde mir allerdings verweigert. Ich nehme an, dass Mängel mit Auflagen beseitigt worden sind, bin weiterhin vom Lärm der Socceranlage betroffen und wieder nicht klagebefugt.
Wegen der in meiner Begründung genannten neun Punkte gegen die erste Baugenehmigung vom 12.11.2020 musste ich davon ausgehen, zur Klage berechtigt zu sein. Hinzu kamen die folgenden Vorgehensweisen der Lokalbaukommission:
Das Verwaltungsgericht hat meine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO im Dezember 2020 nicht geprüft, obwohl die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Gericht von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium notwendig ist. Es beschloss den Streitwert und stellte eine Kostenrechnung. Ich beglich sie in der Annahme, dass die Klage zulässig war. Ihr Schreiben vom 16.03.2023 beinhaltet die Feststellung der Unzulässigkeit in der Möglichkeitsform, sie war aber zutreffend.
Mit Prüfung der Klagebefugnis hätte das Verwaltungsgericht die Klage eines Mieters abgewiesen sowie keinen Streitwert beschlossen und mir keine Kostenrechnung gestellt. Es traf nämlich nicht zu, dass ich als Mieter durch den Verwaltungsakt der Baugenehmigung in meinen Rechten verletzt worden war. Meine Begründung gegen die Baugenehmigung enthielt keine Eigentümerstellung.
Weil die Klage nicht zulässig war, war sie für das Verwaltungsgericht nicht annehmbar. Eine nicht angenommene Klage kann nicht als zurückgenommen gelten. Folglich war ich keine Klagepartei und bitte um keine Auferlegung von Kosten.
Es stellt sich die Frage, ob die Lokalbaukommission als Beteiligte der unzulässigen, aber nicht geprüften und nicht abgewiesenen Klage eine Schuld an Kosten hat. Gemäß § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die Lokalbaukommission hat die Klage verursacht.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Maria Wagner
Wenigstens können sich alle Internetnutzer, die vom Lärm einer unberechtigten Sportanlage betroffen sind, am Text meiner Klagebegründung bedienen. Die Klage war für einen Mieter unzulässig. Eigentümer hätten mit den berechtigten Gründen bestimmt erfolgreich geklagt.
Link zur Chronik des Tivoliskandals
Meine gesamten Aktivitäten
gegen die Zerstörung
des Tivoli in München ►