E-Mail zum bislang achtwöchigen Ausbleiben der Bearbeitung und zur Antwortpflicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich weise das Referat für Bildung und Sport darauf hin, dass meine Bitte bereits vor dem 04.12.2019 um 10:48 Uhr weitergeleitet worden ist, wie dem unten kopierten E-Mail-Text zu entnehmen ist. Das Referat hat eine Antwortpflicht, die nach EU-Vorgaben “auf keinen Fall später als zwei Monate nach dem Datum des Eingangs” zu erfüllen ist. Weil dies offenbar im Schulreferat nicht bekannt ist, habe ich den entsprechenden Wikipedia-Artikel ebenfalls unten kopiert.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Maria Wagner

Am 31.01.2020 um 11:58 schrieb ea.rbs:

Sehr geehrter Herr Wagner,

vielen Dank für Ihre E-Mail an Frau Stadtschulrätin Zurek. Diese wurde bereits an den zuständigen Geschäftsbereich im Referat für Bildung und Sport mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet.

Dies wird etwas Zeit in Anspruch nehmen, aber sobald eine Antwort vorliegt, wird Ihnen Frau Stadtschulrätin persönlich antworten. Bis dahin darf ich Sie noch um Geduld bitten.

Mit freundlichen Grüßen
Karina Kraus

Am 04.12.2019 um 10:48 schrieb ea.rbs:
AW: Bitte um Untersagung der unberechtigten Nutzung des nicht genehmigten Fußball-Kleinfelds auf dem Grundstück mit der Flurstücksnummer 1189/1, Gemarkung Schwabing 04.12.2019, 10:48

Sehr geehrter Herr Wagner,

vielen Dank für Ihre E-Mail an Frau Stadtschulrätin Zurek. Ihre Nachricht wurde bereits im Auftrag der Referentin an den zuständigen Geschäftsbereich Zentrales Immobilien Management mit der Bitte um Bearbeitung weitergeleitet.
Von dort werden Sie eine Antwort erhalten. Bis dahin bitten wir noch um Geduld.

Mit freundlichen Grüßen
Karina Kraus

Link zum Wikipedia-Artikel:
Antwortpflicht der öffentlichen Verwaltung

Die Antwortpflicht der öffentlichen Verwaltung sieht eine Verpflichtung der Beantwortung von Anliegen von Institutionen und Einzelpersonen vor, zum Teil mit einer Befristung.

Europäische Union[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union besagt der Kodex für gute Verwaltungspraxis in Artikel 17: „Der Beamte stellt sicher, dass über jedes Ersuchen bzw. jede Beschwerde an das Organ innerhalb einer angemessenen Frist unverzüglich und auf keinen Fall später als zwei Monate nach dem Datum des Eingangs entschieden wird. Die gleiche Regelung gilt für die Beantwortung von Schreiben von Einzelpersonen.“[1][2] Der Kodex setzt unter anderem das Recht auf eine gute Verwaltung in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union um.[3]

Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die behördliche Auskunftspflicht ist Pflicht jeder Behörde, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und Pflichten zu erteilen. Sie ist in § 25 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesgesetzen geregelt.

In den Ländern bestehen Bestrebungen, in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen einen Anspruch des Bürgers auf Antwort der öffentlichen Verwaltung zu schaffen und diesen mit einer angemessenen Frist zu untersetzen.[1]

Deutsche Demokratische Republik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 7 des Gesetzes über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger (Eingabengesetz) besaß der Bürger einen Anspruch auf eine begründete, schriftliche oder mündliche Antwort der Verwaltung zu Eingaben. Die Entscheidung war spätestens innerhalb von vier Wochen zu treffen und dem Bürger mitzuteilen.[1]

Chronik des Tivoliskandals Link zur Chronik des Tivoliskandals
Meine gesamten Aktivitäten
gegen die Zerstörung
des Tivoli in München

Ein Kommentar

  1. Liebe Gäste, beachten Sie bitte das Datum der beiden Antwort-Mails. So ein großartiges Beispiel für mangelnde Pflichterfüllung, Verwaltungsversagen und Selbstverarschung darf ich der interessierten Öffentlichkeit natürlich nicht vorenthalten. Herzliche Grüße vom Tivoli, Josef

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